Beihilfe

Beihilfe

Als Beamtin oder Beamter sind Sie im Krankheitsfall für die anfallenden Kosten im ambulanten-, stationären- oder Zahnbereich durch die so genannte Beihilfe Ihres Dienstherren abgesichert. Je nach Familienstand zwischen 50 und 80 Prozent. Zur Absicherung der restlichen Kosten benötigen Sie zusätzlichen Versicherungsschutz oder die betroffenen müssen die Differenz aus eigener Tasche bezahlen.

Die Leistungen für Beihilfeberechtigte wurden in den letzten Jahren empfindlich gekürzt. Wer das Kostenrisiko im Krankheitsfall abfedern möchte, für den ist die private beihilfekonforme Versicherung die ideale Lösung. Denn die PKV berücksichtigt speziell den individuellen Versicherungsbedarf von Beihilfeberechtigten. Wenn Sie als Beamte/r in der GKV versichert sind, zahlen Sie den gesamten Krankenversicherungsbeitrag (bis zu 569,63 Euro monatlicher Höchstsatz = 2009) allein, ohne Arbeitgeberzuschuss. Der Beitrag ist für Beamte relativ hoch, da die GKV  keine Beihilfetarife (prozentuale Tarife) anbietet.

 

Heilfürsorge

Während des aktiven Dienstes übernimmt der Dienstherr insbesondere bei (z.B.: Richter, Vollzugsbeamte, Polizei, Feuerwehr, Berufssoldaten) die ihnen entstehenden Krankheitskosten vollständig. Die freie Heilfürsorge erstreckt sich nicht auf die Familienmitglieder.

Wenn diese nicht sozialversicherungspflichtig sind, können sie anteilsmäßig privat oder gesetzlich versichert werden, den überwiegenden Anteil zahlt hier die Beihilfe hinzu.

Besteht für den Besoldungsempfänger selbst Anspruch auf freie Heilfürsorge, so hat dieser nach dem Subsidiaritätsprinzip Vorrang vor dem Anspruch auf Gewährung von Beihilfen. Häufig wurde die Heilfürsorge zugunsten der Beihilfe in vielen Bundesländern abgeschafft.

Doch was passiert, wenn Sie aus dem aktiven Dienst austreten – sich beruflich verändern oder in den Ruhestand gehen???

Wie sind Sie dann kranken- und pflegeversichert???

Vorsorge mit einer Anwartschaft auf pKV ist ein unerlässliches MUSS!!!

Auch für Beihilfeberechtigte ist eine Anwartschaft dringend angeraten! Denn was ist, wenn Sie vorzeitig Ihren „Beihilfe“-Beruf aufgeben, aber in Ihren neuen Job nicht gesetzlich versicherungspflichtig sind?

 

 

 

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